Gemäss Art. 50 Ziff. 2 und 3 aStrV ist eine Verteidigung im Vorverfahren nach der ersten richterlichen Einvernahme namentlich dann notwendig, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme zu erwarten ist. Die Untersuchungsbehörde oder das urteilende Gericht muss eine Prognose über die Höhe der zu erwartenden Strafe stellen (vgl. MAURER, Das bernische Strafverfahren, 2. Aufl. 2003, S. 124 f.).