448 StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt der Grundsatz von Art. 448 Abs. 2 StPO auch für die Verwertbarkeit altrechtlich erhobener Beweise (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 6B_684/2012 vom 15. Mai 2013 E. 2.3). Die Einvernahmen des Beschuldigten vom 8. Oktober 2010 sowie vom 17. November 2010 sind unter dem Lichte des aStrV (Gesetz über das Strafverfahren vom 15. März 1995, abgelöst durch die StPO) zu überprüfen. Bezüglich der Verwertbarkeit der Einvernahmen des Beschuldigten vom 31. Januar 2011 ist demgegenüber die StPO zu beachten. Gemäss Art.