8. Allgemeine Ausführungen Gemäss Art. 448 Abs. 1 StPO werden Verfahren, die bei Inkrafttreten der StPO hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts Anderes vorsehen. Nach Art. 448 Abs. 2 StPO behalten Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten der StPO angeordnet oder durchgeführt worden sind, ihre Gültigkeit. Absatz 2 dieser Bestimmung gilt allerdings nur für jene Verfahrenshandlungen, welche nach dem alten Recht konform angeordnet worden sind. Bedeutsam ist dies namentlich für Beweise, die verwertbar bleiben, auch wenn sie der StPO widersprechen oder nach ihr sogar ungültig wären.