Andererseits, weil der damals noch zuständige Staatsanwalt der Ansicht war, das Verfahren sei einzustellen und folglich nicht von einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr ausgegangen wurde (pag. 958 ff.). Somit bestand auch unter Geltung der aStPO/BE keine Pflicht zur Bestellung eines notwendigen Verteidigers, weshalb die Einvernahmen des Beschuldigten vorliegend verwertbar sind.