Er verzichtete damit freiwillig auf die Anwesenheit einer Verteidigung anlässlich dieser Einvernahme. Entgegen der Auffassung des Verteidigers bestand zu diesem Zeitpunkt auch keine Pflicht zur Bestellung eines notwendigen Verteidigers von Amtes wegen. Dies einerseits, weil der Beschuldigte gemäss protokollierter Aussage offensichtlich vorhatte, einen Wahlverteidiger zu bestimmen, was die Einsetzung von Amtes wegen zurücktreten lässt. Andererseits, weil der damals noch zuständige Staatsanwalt der Ansicht war, das Verfahren sei einzustellen und folglich nicht von einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr ausgegangen wurde (pag.