10 7. Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete die drei ersten Einvernahmen des Beschuldigten als verwertbar und brachte hierzu folgendes vor (S. 14 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1282): (…) Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschuldigte anlässlich seiner Einvernahme vom 08.10.2010 das Hinzuziehen eine Anwaltes explizit ablehnte (pag. 96 Rz. 30 f.). Er verzichtete damit freiwillig auf die Anwesenheit einer Verteidigung anlässlich dieser Einvernahme.