1488). Seitens der Generalstaatsanwaltschaft wurde diesbezüglich zusammengefasst entgegnet, dass die in Frage stehenden Aussagen unter den Regeln des alten bernischen Strafverfahrens gemacht worden seien und dazumal erst nach der ersten untersuchungsrichterlichen Einvernahme eine notwendige Verteidigung habe beigeordnet werden müssen (pag. 1492). Rechtsanwalt D.________ machte keine Ausführungen hierzu und verwies auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 1496).