II. Zur Verwertbarkeit der im Vorverfahren erhobenen Beweismittel 6. Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien In ihrem Parteivortrag vor oberer Instanz machte die Verteidigung erneut die Unverwertbarkeit der ersten drei Einvernahmen des Beschuldigten geltend. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschuldigte bei den ersten drei Einvernahmen nicht verteidigt gewesen sei (pag. 1488).