III. 4. und V. des erstinstanzlichen Urteils), der Zivilpunkt betreffend die Strafund Zivilkläger 1 und 2 (Ziff. VI. 1. und 2. des erstinstanzlichen Urteils) und die Verfügungen betreffend die beschlagnahmten Gegenstände (da mit den beantragten Freisprüchen einhergehend; Ziff. VII. 2. des erstinstanzlichen Urteils). Die Kammer überprüft das Urteil mit voller Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO), ist allerdings – mit Ausnahme des Zivilpunktes betreffend den Straf- und Zivilkläger 2 – an das Verschlechterungsverbot (Verbot der sog. «reformatio in peius», Art. 391 Abs. 2 StPO) gebunden.