VII.1. des erstinstanzlichen Urteils) in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden damit die Schuldsprüche der versuchten schweren Körperverletzung, der einfachen Körperverletzung, des versuchten Betrugs und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Ziff. III.1.-4. des erstinstanzlichen Urteils), die Strafzumessung (Ziff. III.1.-2. des erstinstanzlichen Urteils; ausgenommen Übertretungsbusse), der Kosten- und Entschädigungspunkt (Ziff. III. 4. und V. des erstinstanzlichen Urteils), der Zivilpunkt betreffend die Strafund Zivilkläger 1 und 2 (Ziff.