III. 5. und 6 des erstinstanzlichen Urteils), die Verurteilung zu einer Übertretungsbusse (Ziff. III.3. des erstinstanzlichen Urteils), die Einstellung des Widerrufsverfahrens (inkl. Verzicht auf die Ausscheidung von Verfahrenskosten und Ausrichtung einer Entschädigung; Ziff. IV. des erstinstanzlichen Urteils), den Verweis der Zivilklage von K.________ auf den Zivilweg und Verzicht auf (erstinstanzliche) Kostenausscheidung im Zivilpunkt (Ziff. VI. 3. und 4. des erstinstanzlichen Urteils) sowie die Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots (Ziff. VII.1. des erstinstanzlichen Urteils) in Rechtskraft erwachsen.