5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Urteil der Vorinstanz wurde nur teilweise angefochten und ist damit betreffend die Einstellung des Strafverfahrens wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern sowie mehrfacher einfacher Körperverletzung (inkl. Verzicht auf die Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten; Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteils), die Freisprüche von der Anschuldigung der Drohung sowie des Betrugs (inkl. Verzicht auf die Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten;