2. zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 50.00, ausmachend total CHF 3'000.00, als Zusatzstrafe zum Urteil des Ministére public du canton du Jura Porentury vom 06.01.2016 und zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 31.10.2018; 3. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). IV. Im Weiteren seien die Honorare des amtlichen Verteidigers und des Vertreters des Privatklägers Djaouat gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO).