4. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien zu 90% dem Kanton Bern und zu 10% dem Beschuldigten aufzuerlegen. 7 5. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien vollumfänglich dem Kanton Bern aufzuerlegen. 6. Das Honorar der amtlichen Verteidigung für das oberinstanzliche Verfahren sei gemäss der eingereichten Honorarnote zu bestimmen. 7. Die Zivilforderung von E.________ sei abzuweisen eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. 8. Die Zivilforderung von K.________ sei auf den Zivilweg zu verweisen.