_ wurde bisher fälschlicherweise nur als Zivilkläger geführt. Gestützt auf den gestellten Strafantrag vom 31. August 2015 und seine Anträge anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 9. September 2019 nimmt er allerdings als Straf- und Zivilkläger (nachfolgend Straf- und Zivilkläger 2) am vorliegenden Verfahren teil (vgl. auch Art. 118 Abs. 2 StPO). Seine undatierte Eingabe (Posteingang Obergericht des Kantons Bern: 11. Mai 2020) ging fristgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein und ist als Anschlussberufungserklärung in Bezug auf den ihn betreffenden Zivilpunkt entgegenzunehmen (Art. 400 Abs. 3 Bst.