SR 741.01] gemäss Ziff. III. 5. und 6. des erstinstanzlichen Urteils), gegen die Strafzumessung sowie die Verurteilung zur Bezahlung einer Genugtuung (pag. 1340 ff.). Seitens der Generalstaatsanwaltschaft und C.________ (nachfolgend Straf- und Zivilkläger 1) wurde weder Anschlussberufung erhoben noch wurden Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten geltend gemacht (pag. 1350 f., pag. 1356 f.). Mit undatierter Eingabe (Posteingang Obergericht des Kantons Bern: 11. Mai 2020) verlangte E.________ die Rückzahlung von CHF 35'000.00 (pag. 1352). E.________ wurde bisher fälschlicherweise nur als Zivilkläger geführt.