5 3. In Anbetracht der Tatsache, dass der Sachverhalt bezüglich der Zivilforderungen nicht spruchreif ist und die beschuldigte Person freigesprochen wurde, wird die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers K.________ auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. d StPO). 4. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. VII. Weiter wird verfügt: 1. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.