A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 1'983.30 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Es wird festgestellt, dass die amtliche Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ durch Rechtsanwalt U.________ für die Zeit vom 30.05.2011 bis zum 23.02.2012 bereits durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern auf CHF 736.55 bestimmt und ausgerichtet wurde.