Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 1'000.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 34'487.70 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung und ohne Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft CHF 21'734.20). 3 IV. 1. Das Widerrufsverfahren (PEN 18 57) gegen A.________ wird eingestellt. 2. Auf die Ausscheidung von Verfahrenskosten und die Ausrichtung einer Entschädigung wird verzichtet. V.