Das Strafverfahren gegen A.________ 1. wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, angeblich begangen in der Zeit vom 09.12.2011 bis 04.01.2012 in 2560 F.________ und 2. wegen mehrfacher einfacher Verkehrsregelverletzung, durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs und Überfahren einer Sicherheitslinie als Lenker eines Personenwagens, angeblich begangen am 09.01.2015 in .________ G.________, H.________ wird aufgrund eingetretener Verfolgungsverjährung eingestellt, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird freigesprochen: