und in Anwendung der Artikel 10 Abs. 2, 95 Abs. 1 Bst. b SVG 34, 42, 44 Abs. 1, 47, 106, 333 StGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 600.00, insgesamt ausmachend CHF 9'000.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt; 2. zu einer Verbindungsbusse von CHF 1'800.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen wird auf 3 Tage festgesetzt; 3. zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'240.00; 4. zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'000.00.