geglaubt worden, wäre der Beschuldigte nicht wegen Fahrens ohne Berechtigung verurteilt worden. Der Sachverhalt wird der nach Art. 31 Abs. 1 StPO zuständigen Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland, zur Prüfung angezeigt, ob E.________ allenfalls eine Straftat, insbesondere eine Begünstigung, begangen haben könnte. 18 VII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: A.________ wird schuldig erklärt des Fahrens ohne Berechtigung (trotz entzogenem Führerausweis), begangen am 23. Januar 2019 um ungefähr 17:50 Uhr am C.________ [Weg]