anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 20. Januar 2020 im Verfahren gegen den Beschuldigten als Auskunftsperson aus, sie sei es gewesen, die am 23. Januar 2019 mit dem von der Polizei angehaltenen Personenwagen gefahren sei. In Tat und Wahrheit war es aber der Beschuldigte, der den Personenwagen trotz entzogenem Führerausweis führte. Wäre den wahrheitswidrigen Aussagen von E.________ geglaubt worden, wäre der Beschuldigte nicht wegen Fahrens ohne Berechtigung verurteilt worden.