VI. Meldung an die Staatsanwaltschaft Strafbehörden sind verpflichtet, alle Straftaten, die sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit festgestellt haben, der zuständigen Behörde anzuzeigen, soweit sie für die Verfolgung nicht selber zuständig sind (Art. 302 Abs. 1 StPO). Der Begünstigung macht sich strafbar, wer jemanden der Strafverfolgung entzieht (Art. 305 Abs. 1 StGB). Vorliegend sagte E.________ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 20. Januar 2020 im Verfahren gegen den Beschuldigten als Auskunftsperson aus, sie sei es gewesen, die am 23. Januar 2019 mit dem von der Polizei angehaltenen Personenwagen gefahren sei.