17 die Kammer ohnehin an das Verschlechterungsverbot gebunden ist (siehe E. 5 hiervor). Es rechtfertigt sich aber, die Probezeit wie in erster Instanz auf vier Jahre festzusetzen und einen Sechstel der Strafe, d.h. 3 Tagessätze zu je CHF 600.00, ausmachend CHF 1'800.00, als Verbindungsbusse auszusprechen, um dem Beschuldigten einen spürbaren Denkzettel zu verpassen, was auch gemäss VBRS- Richtlinien so vorgesehen ist (siehe oben, E. 14). Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen beträgt demnach drei Tage (Art. 106 Abs. 2 StGB).