Das Obergericht des Kantons Bern sprach ihn mit Urteil SK 17 413 vom 14. November 2019 wegen gewerbsmässigen Betrugs schuldig. Die dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen ist beim Bundesgericht hängig, weshalb diesbezüglich die Unschuldsvermutung gilt (zum Ganzen pag. 297). Aus dem ADMAS-Auszug ergibt sich schliesslich, dass gegen den Beschuldigten zwei Administrativmassnahmen verhängt wurden (pag. 298). Da aber auch diese bereits lange zurückliegen, ist mit der Vorinstanz der bedingte Vollzug zu gewähren, zumal