15. Bedingter Vollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 Strafgesetzbuch [StGB; SR 311.0]). Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Der Beschuldigte ist einschlägig vorbestraft, wobei die Delikte aber über sieben Jahre zurückliegen. Das Obergericht des Kantons Bern sprach ihn mit Urteil