Das objektive Tatverschulden wiegt leicht. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und ohne besonderen Anlass, wobei die Tat für ihn leicht vermeidbar gewesen wäre. Vorleben, persönliche Verhältnisse, Nachtatverhalten und Strafempfindlichkeit sind neutral zu bewerten. Der Beschuldigte ist folglich zu einer Geldstrafe von 18 Tagessätzen zu verurteilen. Die Tagessatzhöhe wird aufgrund der Aussageverweigerung des Beschuldigten (pag. 295) entsprechend der vorinstanzlichen Berechnung (pag. 217 f.) und gestützt auf die aktenkundigen Steuererklärungen pro 2018 (pag. 136 ff.) auf CHF 600.00 festgelegt.