95 Abs. 1 SVG wird Fahren ohne Berechtigung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) sehen für das Führen eines Motorfahrzeuges trotz entzogenem Führerausweis bzw. trotz untersagter Fahrberechtigung eine Referenzstrafe von mindestens 18 Strafeinheiten und eine Verbindungsbusse von mindestens CHF 600.00 vor (S. 10). Es sind keine Umstände ersichtlich, weshalb hiervon abgewichen werden sollte. Das objektive Tatverschulden wiegt leicht.