III. Rechtliche Würdigung Betreffend die rechtliche Würdigung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 214 ff.), zumal diese von der Verteidigung nicht gerügt werden (pag. 285 Rz. 58). Der Beschuldigte führte am 23. Januar 2019 vorsätzlich einen Personenwagen auf dem C.________ [Weg], einer öffentlichen