Die Kammer erachtet die Aussagen von E.________ daher nicht als realitätsbezogen. Insgesamt ergeben das Geständnis des Beschuldigten, der Anzeigerapport, die Aussagen der Zeugen G.________ und F.________ sowie die anonyme Meldung bei der Polizei ein stimmiges Gesamtbild. Die nachgeschobenen Aussagen des Beschuldigten und von E.________ vermögen hieran keine Zweifel zu wecken. 13. Fazit Die Kammer erachtet folgenden Sachverhalt als erwiesen: Der Beschuldigte führte am 23. Januar 2019 um ungefähr 17:50 Uhr auf dem C.________ [Weg] einen Personenwagen trotz Führerausweisentzug.