Schliesslich ist zu beachten, dass E.________ die Lebenspartnerin des Beschuldigten ist und daher ein Interesse daran hat, ihn, und sei es auch wahrheitswidrig, zu entlasten. Vor diesem Hintergrund ist es wenig erstaunlich, dass ihre Aussagen mit den Zweitaussagen des Beschuldigten übereinstimmen (vgl. pag. 282 Rz. 53). Immerhin hatten die beiden genug Zeit, sich vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung untereinander abzusprechen. Mehr ins Gewicht fällt daher, dass ihre Aussagen den Erstaussagen des Beschuldigten diametral widersprechen.