169 Z. 34 ff.). Wenngleich die Kammer der Meldung keinen hohen Beweiswert einräumt, so ist sie dennoch ein weiteres Indiz im Gesamtbild, was offenbar auch die Verteidigung anerkennt (vgl. pag. 274 Rz. 34, wonach die anonyme Meldung einen konkretisierten Tatverdacht gegen den Beschuldigten begründe). Die Aussagen von E.________ vermögen an diesem Gesamtbild keine Zweifel zu wecken. Sie behauptet, sie sei diejenige gewesen, die gefahren sei, und nicht der Beschuldigte. Sie habe ihn in einem Geschäft abgeholt. Er habe sie angerufen, weil er dort eingekauft habe, worauf sie ihn aufgeladen habe. Seit der Beschuldigte keinen Ausweis mehr gehabt habe, sei er nicht mehr gefahren.