Autobeschreibung] erwartet. Im Gegenteil ist anzunehmen, dass die Polizisten gerade wegen der anonymen Meldung genau wussten, worauf sie zu achten hatten, und entsprechend erhöhte Aufmerksamkeit walten liessen. Sie wussten, dass sie dem Beschuldigten das Führen des Personenwagens würden nachweisen müssen und darum darauf zu achten hatten, ob nicht eine andere Person am Steuer gesessen sein könnte (vgl. Art. 6 Abs. 2 StPO). Wenn die Verteidigung zum Beweiswert der Aussagen schliesslich vorbringt, es sei dunkel gewesen und die beiden Polizisten hätten teilweise nicht «mit an Sicherheit grenzende Antworten» geben können (pag. 280 Rz. 51, ferner Rz. 50 und pag.