Sie kannten den Beschuldigten vor dem Vorfall nicht und hatten daher kein Interesse daran, ihn zu Unrecht zu belasten, zumal sie bei ihren Aussagen als Zeugen einer Wahrheitspflicht unterstanden. Dass die Polizisten aufgrund eines anonymen Hinweises bereits vor der Anhaltung nach dem Beschuldigten Ausschau gehalten haben (pag. 281 Rz. 52), ist zutreffend. Unlogisch ist aber die Schlussfolgerung der Verteidigung, daher hätten sie niemand anderen als den Beschuldigten am Steuer des I.________ [Autobeschreibung] erwartet.