14 schon gerannt sein (pag. 167 Z. 4 ff.). Die Aussagen der beiden Polizisten stimmen überein, obwohl sie den Ablauf der Anhaltung jeweils aus einem anderen Blickwinkel erzählen, was für ihre Glaubhaftigkeit spricht. Sie unterscheiden auch jeweils klar zwischen dem, was sich sicher wussten, und dem, was sie nicht oder nur ungenau gesehen hatten, wodurch ihre Aussagen zuverlässig und bedacht wirken. Sie kannten den Beschuldigten vor dem Vorfall nicht und hatten daher kein Interesse daran, ihn zu Unrecht zu belasten, zumal sie bei ihren Aussagen als Zeugen einer Wahrheitspflicht unterstanden.