165 Z. 16 ff.) und sich daher nicht vor einer Polizeikontrolle hätte fürchten müssen. Nicht nachvollziehbar ist, inwiefern der Vorfall gemäss den Einstellungsverfügungen vom 4. bzw. 8. September 2017 (pag. 235 ff. bzw. 238 f.) bei der Polizeikontrolle am 23. Januar 2019 hätte Thema werden sollen. Namentlich leuchtet nicht ein, wieso E.________ wegen dieses Vorfalls anlässlich der Polizeikontrolle hätte in Panik geraten und davonlaufen sollen. Oder weshalb der Beschuldigte ihr Betragen ohne Anhaltspunkte auf diesen Vorfall hätte beziehen sollen. Oder wieso er sie wegen dieses Vorfalls vor der Polizei hätte schützen wollen.