Es ist nicht ersichtlich, wieso der Beschuldigte lügen und sich zu Unrecht selber belasten sollte. Namentlich unglaubhaft ist seine in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nachgeschobene Behauptung, er habe E.________ schützen wollen und deshalb wahrheitswidrig gesagt, er sei gefahren (pag. 162 Z. 13 f., Z. 19 ff.). Es ist für die Kammer nicht ersichtlich, wovor er seine Lebenspartnerin hätte schützen wollen, zumal diese offenbar über einen gültigen Führerausweis verfügte (vgl. pag. 165 Z. 16 ff.) und sich daher nicht vor einer Polizeikontrolle hätte fürchten müssen.