11. Beweismittel Für die vorhandenen objektiven und subjektiven Beweismittel kann vollumfänglich auf die zutreffende Zusammenfassung der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 208 – 212). Neu hinzu kommen die von der Verteidigung eingereichten Einstellungsverfügungen vom 4. und 8. September 2017 (pag. 235 ff.), wonach es im Februar 2016 am C.________ [Weg] 24 (dem Domizil des Beschuldigten, wo er auch am 23. Januar 2019 von der Polizei angehalten wurde) zu einer handgreiflichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und den beiden Söhnen von E.________ gekommen war.