12 Dem Anzeigerapport (pag. 1 ff.) lässt sich dazu entnehmen, der Beschuldigte sei zur fraglichen Zeit am fraglichen Ort mit einem Personenwagen zur Kontrolle angehalten worden. Als Lenker habe er sich mittels Führerausweises im Kreditkartenformat ausgewiesen. Die in den polizeilichen Applikationen getätigten Abklärungen hätten jedoch ergeben, dass er über einen neueren Führerausweis verfüge und mit einem gültigen Verwendungsverbot für sämtliche Kategorien mit Ausnahme von G und M belegt sei.