_ habe entsprechend den Ausführungen der Verteidigung ausgesagt, dass sie die Rechtsbelehrung nicht gehört habe, so hätte sie damit den Aussagen von G.________ jedenfalls nicht widersprochen. Ihre Angaben vermögen daher keine Zweifel an der Richtigkeit des Protokolls zu wecken. Im Übrigen ist ein «Hinweis auf das im Protokoll Geschriebene» im Rahmen der Rechtsbelehrung weder gesetzlich vorgesehen noch faktisch möglich, hat diese doch zu Beginn der Einvernahme zu erfolgen (Art. 143 Abs. 1 Bst. c und 158 Abs. 1 StPO). Die Einvernahme des Beschuldigten sowie deren Protokollierung erfolgten gesetzeskonform.