Entgegen den Ausführungen der Verteidigung gab sie somit nicht an, während der Einvernahme des Beschuldigten oder der Rechtsbelehrung durch G.________ abwesend gewesen zu sein. Im Gegenteil bestätigte sie, zumindest die Rechtsbelehrung gehört zu haben. Selbst wenn man davon ausgehen würde, das Protokoll zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung sei ungenau und F.________ habe entsprechend den Ausführungen der Verteidigung ausgesagt, dass sie die Rechtsbelehrung nicht gehört habe, so hätte sie damit den Aussagen von G.________ jedenfalls nicht widersprochen.