169 Z. 14 f.) – leicht hätte überprüft werden können. Zur Hauptsache, ob er den Personenwagen geführt habe oder nicht, äusserte er sich im Rahmen der informellen Befragung nicht (pag. 2). Ad Rz. 40: F.________ erklärte auf Frage, ob der Beschuldigte über seine Rechte informiert worden sei: «G.________ hat das mit ihm gemacht. Ich ging einmal kurz weg die Formulare holen, was die beiden in der Zwischenzeit genau diskutierten, kann ich nicht sagen» (pag. 166 Z. 44 ff.). Entgegen den Ausführungen der Verteidigung gab sie somit nicht an, während der Einvernahme des Beschuldigten oder der Rechtsbelehrung durch G._____