Im Übrigen sieht die Strafprozessordnung kein Recht der beschuldigten Person vor, noch am ersten Tag eines Strafverfahrens einvernommen zu werden. Vielmehr hat die Polizei das Recht, im Ermittlungsverfahren Personen namentlich zum Zwecke der Befragung ohne Beachtung besonderer Formen und Fristen vorzuladen (Art. 206 Abs. 1 StPO). Die beschuldigte Person ist dabei verpflichtet, sich einer solchen Vorladung zu unterziehen (Art. 113 Abs. 1 StPO). Die Äusserung von G.________ stellte daher einen erlaubten Hinweis und keine unzulässige Drohung dar.