11 BSK StPO-RUCKSTUHL, Art. 159 N 48 f.). Wenn G.________ dem Beschuldigten vorliegend also mitteilte, wenn er einen Anwalt wolle und die Einvernahme daher nicht am 23. Januar 2019 durchgeführt werden könne, müsse er auf den Polizeiposten kommen (pag. 169 Z. 21 ff.; vgl. ferner pag. 162 Z. 17 f. und pag. 276 Rz. 39), war dies durchaus gesetzlich vorgesehen. Im Übrigen sieht die Strafprozessordnung kein Recht der beschuldigten Person vor, noch am ersten Tag eines Strafverfahrens einvernommen zu werden.