Urteil des Bundesgerichts 6B_53/2019 vom 22. Januar 2020 E. 1.2). Wünscht die beschuldigte Person den Beizug eines Verteidigers, darf sie nicht weiter einvernommen werden, bis ihr nicht der Zugang zu einem Rechtsanwalt gewährt worden ist, ausser sie führt die polizeiliche Einvernahme aus eigener Initiative weiter (Urteil des Bundesgerichts 6B_725/2011 vom 25. Juni 2012 E. 2.2; Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte No. 7025/04 vom 24. September 2009 [Pishchalnikov/Russland],