Bei der Abgrenzung einer unzulässigen Drohung von einem erlaubten Hinweis ist zu prüfen, ob die in Aussicht gestellten Rechtsfolgen in Berücksichtigung der zur Diskussion stehenden Sach- und Rechtslage strafprozessual vorgesehen sind oder nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_893/2015 vom 14. Juni 2016 E. 1.3.1). Die beschuldigte Person hat bei polizeilichen Einvernahmen im Ermittlungsverfahren das Recht, dass ihre Verteidigung anwesend sein und Fragen stellen kann (sogenannter «Anwalt der ersten Stunde», Art. 159 Abs. 1 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_53/2019 vom 22. Januar 2020 E. 1.2).