Eine Drohung im Sinne von Art. 140 Abs. 1 StPO ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Inaussichtstellen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Nachteils, um die betroffene Person zur Kooperation zu bewegen. Demgegenüber ist es zulässig, mögliche Folgen eines bestimmten Verhaltens aufzuzeigen. Bei der Abgrenzung einer unzulässigen Drohung von einem erlaubten Hinweis ist zu prüfen, ob die in Aussicht gestellten Rechtsfolgen in Berücksichtigung der zur Diskussion stehenden Sach- und Rechtslage strafprozessual vorgesehen sind oder nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_893/2015 vom 14. Juni 2016 E. 1.3.1).