Die von der Verteidigung unterstellte Reihenfolge, wonach G.________ den Beschuldigten zuerst über seine Rechte belehrt und erst danach überhaupt dessen Führerschein verlangt haben solle, ist abwegig. Aus der Luft gegriffen ist auch der Vorwand, G.________ habe Druck auf den Beschuldigten ausgeübt, indem er ihm «gedroht» habe, wenn er keine Aussagen mache, müsse er auf den Polizeiposten kommen und dann gebe es «eine grössere Sache». Eine Drohung im Sinne von Art. 140 Abs. 1 StPO ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Inaussichtstellen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Nachteils, um die betroffene Person zur Kooperation zu bewegen.