Aus der von der Verteidigung zitierten Protokollstelle (pag. 169 Z. 10 ff.) geht entgegen ihren Ausführungen nicht hervor, dass G.________ das erste Geständnis des Beschuldigten der Rechtsbelehrung zeitlich «nachschob». Die genannte Protokollstelle legt vielmehr nahe, dass G.________ die zur Rechtsbelehrung führende Vorgeschichte darlegen wollte, zumal er diverse Handlungen aufführte, die zeitlich vor der Einvernahme stattgefunden haben müssen (Verlangen des Führerausweises, Prüfen des Führerausweises, Vergleichen der Seriennummern) und auch gemäss Anzeigerapport der Einvernahme vorgelagert waren (pag. 2). Die von der Verteidigung unterstellte Reihenfolge, wonach G.___